Sozialversicherungspflicht der Studierenden der Staatlichen Studienakademie Thüringen
I. Rechtslage
Nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Berufsakademiegesetzes (ThürBAG) in der Fassung vom 18. November 2010 (ThürGVBl. S. 333ff.) vermitteln die Berufsakademien in Gera und Eisenach wissenschafts- und zugleich praxisbezogene Bildung. Die Studierenden sind daher als Teilnehmer an dualen Studiengängen einzustufen.
Dies führt zur unmittelbaren Sozialversicherungspflicht entsprechend der Vorschriften des Sozialgesetzbuches für alle Studierenden der Staatlichen Studienakademie Thüringen.
Im Einzelnen sind folgende Rechtsgrundlagen anzuwenden:
• Krankenversicherung
  § 5 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 4a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V
• Pflegeversicherung
  § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 iVm. § 1 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI
• Rentenversicherung
  § 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. Satz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI
• Arbeitslosenversicherung
  § 25 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III
• Unfallversicherung
  während der praxisintegrierten Studienabschnitte: § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Sozialgesetzbuches – SGB VII
  während der wissenschaftsbezogenen Studienabschnitte: § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. c SGB VII.
II. Meldehinweise
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Für das gesamte Studium (wissenschaftsbezogene und praxisintegrierte Studienabschnitte) besteht eine uneingeschränkte Sozialversicherungspflicht der Studierenden. Die Meldepflicht obliegt dem Praxispartner. Die zuständige Krankenkasse wählt der Studierende im Rahmen des gesetzlichen Kassenwahlrechts.
Die Studierenden sind für die gesamte Zeit des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses als Beschäftigte zur Berufsausbildung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.
Die Regelung bezüglich der geringfügig Beschäftigten (sog. Mini-Jobs) gelten nicht für Studierende an Berufsakademien, da die Studierenden insofern als Beschäftigte im Rahmen betrieblicher oder überbetrieblicher Berufsausbildung einzustufen sind, die vom Regelungsgehalt des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.
Entgeltfortzahlungsversicherung
Bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer zur Feststellung an der U1 werden Teilnehmer dualer Studiengänge ebenfalls den zur Berufsausbildung Beschäftigten hinzugerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und findet Berücksichtigung bei der Ermittlung des Umlagebeitrages.
Unfallversicherung
Es gelten die Melde- und Anzeigepflichten gemäß § 193 SGB VII. Melde- und anzeigepflichtige Unfälle während der praxisintegrierten Studienabschnitte hat der Praxispartner binnen drei Tagen, nachdem er von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen UV-Träger bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft des Praxispartners zu melden bzw. anzuzeigen.
Während der wissenschaftsbezogenen Studienabschnitte an der Staatlichen Studienakademie sind die Studierenden für Tätigkeiten, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Akademie zuzurechnen sind, gesetzlich unfallversichert. Dies umfasst alle studienbezogenen Tätigkeiten, die in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Akademie und deren Einrichtungen verrichtet werden. Die Unfallanzeige erfolgt durch die Staatliche Studienakademie an die Unfallkasse des Freistaates Thüringen.
